Allgemeine Geschäftsbedingungen

Das Schullandheim ist eine Übernachtungsstätte für Kinder- und Jugendgruppen aus gemeinnützigen, bzw.  mit der Gemeinnützigkeit vergleichbaren Einrichtungen. Heimträger ist der „Verein der Freunde des Schullandheimes Walter May e.V.“ Veranstalter des jeweiligen Aufenthaltes ist die Einrichtung (Schule, Kita, Verein u.a.) aus der die Gruppen kommen. Der Heimträger sorgt für Unterkunft und Verpflegung. Darüber hinaus berät er die Begleitpersonen bei der Vorbereitung und Durchführung ihres Schullandheimaufenthaltes.

Reservierung

Die Gäste können Ihren Aufenthalt persönlich, telefonisch, per Fax, per Post oder per E-Mail reservieren. Die Reservierungsanfrage sollte folgende Angaben enthalten: Einrichtung und Ansprechperson, Anschrift, Telefon, E-Mail-Adresse, geplante Daten der An- und Abreise, Anzahl der Kinder/Jugendlichen und Begleitpersonen. Die Reservierung wird mit Abschluss eines schriftlichen Belegungsvertrages für beide Seiten verbindlich.

Zahlung

Vier Wochen vor dem Anreisetag ist eine Anzahlung von 500 € zu leisten. Die Restzahlung für den Aufenthalt im Schullandheim Walter May wird mit der Abreise fällig und ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Abreise zu zahlen. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der tatsächlich angereisten Personen.

Absagen

Eine Veränderung der im Belegungsvertrag angegebenen Personenzahl muss rechtzeitig vor dem geplanten Anreisetag erfolgen.

Der Heimträger kann bei Nichtverfügbarkeit der vereinbarten Leistungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse vom Belegungsvertrag zurücktreten. Er ist verpflichtet, die angemeldeten Gäste unverzüglich unter Angabe von Gründen von der Nichtverfügbarkeit zu unterrichten und ihnen bereits erbrachte Vorauszahlungen zu erstatten.

Bei Stornierung des Aufenthaltes seitens des Veranstalters (s.o.) werden folgende Stornokosten fällig:  bis 12 Wochen vor Belegung 25 %, bis 8 Wochen vor Belegung 30 %, bis 4 Wochen vor Belegung 50 %, bis 2 Wochen vor Belegung 75 %, sowie bei Nichtantritt 90 %.

Vom Veranstalter benannte Ersatzgruppen können vom Träger akzeptiert werden.

Der Vorstand des Trägervereins